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Wer sich liebt, braucht keinen Ehevertrag? Das böse Erwachen kommt dann oft erst bei der Trennung oder Scheidung. Wie oft hören wir als Notare bei der Besprechung einer Scheidungsvereinbarung: „Wenn ich das gewusst hätte…“ Das muss nicht sein!
Die Wünsche der Mandanten sind vielfältig. Das Familienrecht kennt hierfür zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Aber aufgepasst, die Rechtsprechung setzt der Vertragsfreiheit viele Grenzen. Diese müssen beachtet werden, sonst sind Eheverträge ganz oder teilweise unwirksam! Jede vertragliche Regelung bedarf daher vorab einer ausführlichen Beratung beider Partner beim Notar. Dieser entwickelt als rechtskundiger und unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes mit Ihnen eine Gestaltung, welche die Interessen beider Vertragsteile angemessen berücksichtigt. Aufgrund seiner weitreichenden Folgen bedarf ein Ehevertrag zur Rechtswirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.
Für Unverheiratete kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein, da das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Regelungen vorsieht.
Ist die Partnerschaft gescheitert, sucht der Notar mit Ihnen im Trennungs- und/oder Scheidungsfall nach der bestmöglichen Lösung für beide Ehegatten, ggf. auch im Hinblick auf die Zukunft gemeinsamer Kinder. Einvernehmliche Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, dem Zugewinnausgleich, der Verteilung vorhandener Immobilien und evtl. auch Schulden, Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie Sorge- und Umgangsrecht bis hin zum möglichen Verzicht auf gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche sparen Ihnen Zeit, Nerven und Kosten eines Rechtsstreits.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Broschüren:
Checklisten zur Vorerfassung Ihrer Angaben und Wünsche finden Sie hier »
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Dr. Michael Reindl
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